Allein aufgrund jahrelanger Erfahrung auch mit schwierigen Betreuungen kann der
Betreuer eines mittellosen Betroffenen nach Ablauf der Übergangsfrist des
§ 1 Abs. 3 BVormVG keine erhöhte Grundvergütung nach § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG verlangen.
Im Detail führte das Gericht aus:
Hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt (
§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB), so ist ihm nach § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Betreute wie hier mittellos, kann der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Die Höhe der Vergütung richtet sich in diesem Fall nach § 1 BVormVG (§ 1836a BGB).
Eine Erhöhung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG geregelten Grundvergütung von 18 EUR pro Stunde setzt voraus, dass der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und dass er diese im Rahmen einer der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG umschriebenen Ausbildungen erworben hat.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, wonach unter "besonderen Kenntnissen" solche Kenntnisse zu verstehen sind, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass die Ausbildung zum Diplomingenieur keine besonderen Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (vgl. Beschluss vom 29.12.1999, Az: 3Z BR 348/99 zum Diplomingenieur mit Schwerpunkt Mess- und Regeltechnik mit Pflichtfach "Bürgerliches Recht" und vom 18.10.2000, Az: 3Z BR 195/00 zur Fachrichtung Maschinenbau).
Der Betreuer hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, noch sind solche aus den Akten ersichtlich, die es rechtfertigen würden anzunehmen, dass er im Rahmen seiner Hochschulausbildung ausnahmsweise entsprechende besondere Kenntnisse erworben hätte, die eine Erhöhung im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder zumindest Nr. 1 BVormVG rechtfertigen würden.
Der Betreuer stützt sein Verlangen nach Beibehaltung des gegenüber § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG erhöhten Stundensatzes auf seine im Laufe mehrjähriger Berufserfahrung mit auch sehr schwierigen Betreuungen gewonnenen spezifischen Kenntnisse.
Für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse, die der Betreuer in seiner beruflichen Praxis erworben hat, führen jedoch nicht zu einer Erhöhung seiner Vergütung. Nach § 1 Abs. 1 BVormVG kommt es für die Höhe der Betreuervergütung allein auf die durch Berufs- oder Studienausbildung erworbenen Kenntnisse an. Der berufserfahrene Praktiker kann einen höheren Stundensatz lediglich im Wege von Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 BVormVG erzielen.
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