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§ 2 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern

Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG)

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1 gleichkommt, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1. mindestens 3 Jahre Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse Im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 2 gleichkommt, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1. mindestens 5 Jahre Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse Im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, daß eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

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