Ein Rundfunkgebührenbeauftragter ist nicht automatisch Arbeitnehmer, auch wenn die Rundfunkanstalt Vorgaben zu Sollzahlen, Schriftverkehr und Prüfungsbefugnissen macht. Entscheidend ist, ob der Beauftragte im Kernbereich seiner Tätigkeit - insbesondere bei der Einteilung seiner Arbeitszeit und der Gestaltung der persönlichen Kundenkontakte - im Wesentlichen frei bleibt. Öffentlich-rechtliche Besonderheiten des Rundfunkgebührenrechts können bestimmte Einschränkungen rechtfertigen, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt zudem von der Eigenart und Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab. Während bei untergeordneten und einfacheren Tätigkeiten eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist, kann ein Arbeitsverhältnis auch bei Diensten höherer Art vorliegen, selbst wenn dem Verpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt. Maßgeblich ist der wirkliche Geschäftsinhalt des Vertragsverhältnisses; widersprechen sich vertragliche Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere entscheidend. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG, 06.05.1998 - Az: 5 AZR 347/97).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tätigkeit von Gebührenbeauftragten durch öffentlich-rechtliche Besonderheiten geprägt ist. Sie findet ihre Grundlage in den Vorschriften des jeweiligen Rundfunkgebührenstaatsvertrages sowie in der Satzung der jeweiligen Rundfunkanstalt über das Gebührenverfahren. Diese Vorschriften erlauben den Einsatz von Beauftragten zur Ermittlung von Personen, die ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, und erklären die für die Datenverarbeitung im Auftrag geltenden landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen für anwendbar.
Eine zeitliche Weisungsgebundenheit kann sich zwar grundsätzlich aus der Festlegung eines in einer bestimmten Zeitspanne zu erledigenden Mindestsolls ergeben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Grenzen so gesetzt sind, dass dem Mitarbeiter in Bezug auf die Arbeitszeitdauer ein erheblicher Spielraum verbleibt. Von einer selbständigen Bestimmung der Arbeitszeit bliebe hingegen nichts mehr übrig, wenn im Wesentlichen eine Ganztagstätigkeit verlangt würde (vgl. BAG, 17.05.1978 - Az: 5 AZR 580/77). Die Vorgabe von Zielgrößen und die Begrenzung zur Verfügung gestellter Arbeitsmittel wie Datenblätter und Anschreiben ist als Festlegung von Mindest- und Höchstgrenzen zulässig, wenn hierdurch ein erheblicher Spielraum in der täglichen Arbeitszeit verbleibt; ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer nicht nur unerheblichen Tätigkeit der Beauftragten kann sich insbesondere daraus ergeben, dass in einzelnen Gebieten jeweils nur ein Beauftragter eingesetzt wird.
Ein Verbot, Hilfskräfte einzusetzen, führt nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung kann sich aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben, insbesondere wenn sich der Beauftragte durch einen ihm ausgestellten Dienstausweis auszuweisen hat. Ob ein Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, hängt unter anderem davon ab, inwieweit der Schuldner die Leistung persönlich zu erbringen hat; allein wegen der Berechtigung des Vertragspartners, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, kann ein Arbeitsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BAG, 19.11.1997 - Az: 5 AZR 653/96). Umgekehrt folgt aus der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft, da die Auslegungsregel des § 613 BGB auch für freie Dienstverträge gilt.
Eine detaillierte Reglementierung des Schriftverkehrs führt ebenfalls nicht ohne Weiteres zu einer wesentlichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit, wenn der vertraglich vereinbarte Tätigkeitsschwerpunkt bei der persönlichen Ermittlung vor Ort liegt und nicht bei der schriftlichen Kontaktaufnahme. Ein legitimes Interesse an einer Standardisierung des Schriftverkehrs kann sich daraus ergeben, dass die Beauftragten bei der Durchsetzung gesetzlich begründeter Auskunfts- und Zahlungsansprüche mitwirken, ohne dabei selbst in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig zu werden (vgl. BFH, 02.12.1998 - Az: X R 83/96). Die Zuweisung eines bestimmten Bezirks steht der Selbständigkeit ebenfalls nicht entgegen, da eine vergleichbare Beschränkung auch bei selbständigen Handelsvertretern besteht (vgl. BAG, 17.05.1978 - Az: 5 AZR 580/77).
Abgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter
Die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder als freies Mitarbeiterverhältnis richtet sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners eingegliedert ist; dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt (vgl. BAG, 30.11.1994 - Az: 5 AZR 704/93). Arbeitnehmer ist namentlich derjenige, der seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen kann.Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt zudem von der Eigenart und Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab. Während bei untergeordneten und einfacheren Tätigkeiten eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist, kann ein Arbeitsverhältnis auch bei Diensten höherer Art vorliegen, selbst wenn dem Verpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt. Maßgeblich ist der wirkliche Geschäftsinhalt des Vertragsverhältnisses; widersprechen sich vertragliche Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere entscheidend. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG, 06.05.1998 - Az: 5 AZR 347/97).
Welche Bedeutung hat die steuer- und sozialrechtliche Einordnung?
Die sozial- und steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig kann im Rahmen der arbeitsrechtlichen Beurteilung als Indiz herangezogen werden, ist jedoch nicht ausschlaggebend; eine Bindungswirkung besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Fachgericht eines anderen Rechtszweigs - hier der Bundesfinanzhof - eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen einer anderen Rundfunkanstalt als selbständige Gewerbetätigkeit eingeordnet hat (vgl. BFH, 02.12.1998 - Az: X R 83/96). Denn die vertragliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse kann sich zwischen verschiedenen Vertragspartnern unterscheiden, sodass eine einheitliche Beurteilung nicht zwingend ist.Wie sind Gebührenbeauftragte von Rundfunkanstalten arbeitsrechtlich einzuordnen?
Die Tätigkeit von Gebührenbeauftragten kann je nach Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses erbracht werden (vgl. BAG, 17.05.1978 - Az: 5 AZR 580/77; BAG, 02.10.1990 - Az: 4 AZR 106/90). Da diese Tätigkeit ganz überwiegend außerhalb eines Betriebs ausgeübt wird, kann es für die Abgrenzung von vornherein nicht auf eine Eingliederung in den Betrieb ankommen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gebührenbeauftragte im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tätigkeit von Gebührenbeauftragten durch öffentlich-rechtliche Besonderheiten geprägt ist. Sie findet ihre Grundlage in den Vorschriften des jeweiligen Rundfunkgebührenstaatsvertrages sowie in der Satzung der jeweiligen Rundfunkanstalt über das Gebührenverfahren. Diese Vorschriften erlauben den Einsatz von Beauftragten zur Ermittlung von Personen, die ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, und erklären die für die Datenverarbeitung im Auftrag geltenden landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen für anwendbar.
Wann ist die Arbeitszeitgestaltung noch als im Wesentlichen frei anzusehen?
Eine im Wesentlichen freie Bestimmung der Arbeitszeit liegt vor, wenn der Beauftragte im Kernbereich seiner Tätigkeit - also in der Entscheidung darüber, wann er welche Ermittlungen anstellt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Zeiten - autonom ist. Dass sich der Beauftragte nach den Anwesenheitszeiten der zu ermittelnden Personen richten muss, ändert daran nichts, sofern keine eng begrenzten Zeitspannen für die tägliche Tätigkeit vorgegeben sind. Auch eine geringfügige Verpflichtung, zu bestimmten, selbst wählbaren Zeiten für Rückfragen zur Verfügung zu stehen, schränkt die zeitliche Freiheit nur unwesentlich ein.Eine zeitliche Weisungsgebundenheit kann sich zwar grundsätzlich aus der Festlegung eines in einer bestimmten Zeitspanne zu erledigenden Mindestsolls ergeben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Grenzen so gesetzt sind, dass dem Mitarbeiter in Bezug auf die Arbeitszeitdauer ein erheblicher Spielraum verbleibt. Von einer selbständigen Bestimmung der Arbeitszeit bliebe hingegen nichts mehr übrig, wenn im Wesentlichen eine Ganztagstätigkeit verlangt würde (vgl. BAG, 17.05.1978 - Az: 5 AZR 580/77). Die Vorgabe von Zielgrößen und die Begrenzung zur Verfügung gestellter Arbeitsmittel wie Datenblätter und Anschreiben ist als Festlegung von Mindest- und Höchstgrenzen zulässig, wenn hierdurch ein erheblicher Spielraum in der täglichen Arbeitszeit verbleibt; ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer nicht nur unerheblichen Tätigkeit der Beauftragten kann sich insbesondere daraus ergeben, dass in einzelnen Gebieten jeweils nur ein Beauftragter eingesetzt wird.
Wie weit darf die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit reglementiert werden?
Auch bei einer nicht unerheblichen Beschränkung kann die Tätigkeit noch im Wesentlichen frei gestaltbar sein, insbesondere wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit im persönlichen Kontakt mit den zu ermittelnden Personen liegt und dem Beauftragten insoweit keine engen Vorgaben gemacht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine einfache, untergeordnete Tätigkeit wie diejenige eines Stromablesers (vgl. BFH, 24.07.1992 - Az: VI R 126/88) oder eines Zeitungsausträgers, der innerhalb bestimmter Fristen sämtliche Kunden beliefern muss (vgl. BAG, 16.07.1997 - Az: 5 AZR 312/96), sondern um eine Tätigkeit, die ein erhebliches Geschick im Umgang mit Menschen erfordert.Ein Verbot, Hilfskräfte einzusetzen, führt nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung kann sich aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben, insbesondere wenn sich der Beauftragte durch einen ihm ausgestellten Dienstausweis auszuweisen hat. Ob ein Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, hängt unter anderem davon ab, inwieweit der Schuldner die Leistung persönlich zu erbringen hat; allein wegen der Berechtigung des Vertragspartners, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, kann ein Arbeitsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BAG, 19.11.1997 - Az: 5 AZR 653/96). Umgekehrt folgt aus der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft, da die Auslegungsregel des § 613 BGB auch für freie Dienstverträge gilt.
Rechtfertigen Zustimmungsvorbehalte und Standardisierungsvorgaben ein Arbeitsverhältnis?
Ein Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Überprüfung bestimmter Einrichtungen begründet kein Arbeitsverhältnis, wenn der Auftraggeber die betreffenden Personengruppen ohnehin von vornherein vertraglich von der Überprüfung hätte ausnehmen können. Ein Vorbehalt, einzelne Teilnehmer oder Teilnehmergruppen nachträglich von der Überprüfung auszunehmen, ist einschränkend dahin auszulegen, dass der Auftraggeber hierbei billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB zu wahren hat, wobei sowohl betriebliche Belange des Auftraggebers als auch die Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten des Beauftragten zu berücksichtigen sind.Eine detaillierte Reglementierung des Schriftverkehrs führt ebenfalls nicht ohne Weiteres zu einer wesentlichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit, wenn der vertraglich vereinbarte Tätigkeitsschwerpunkt bei der persönlichen Ermittlung vor Ort liegt und nicht bei der schriftlichen Kontaktaufnahme. Ein legitimes Interesse an einer Standardisierung des Schriftverkehrs kann sich daraus ergeben, dass die Beauftragten bei der Durchsetzung gesetzlich begründeter Auskunfts- und Zahlungsansprüche mitwirken, ohne dabei selbst in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig zu werden (vgl. BFH, 02.12.1998 - Az: X R 83/96). Die Zuweisung eines bestimmten Bezirks steht der Selbständigkeit ebenfalls nicht entgegen, da eine vergleichbare Beschränkung auch bei selbständigen Handelsvertretern besteht (vgl. BAG, 17.05.1978 - Az: 5 AZR 580/77).
Ist ein Verbot der Ausübung anderer Tätigkeiten mit der Selbständigkeit vereinbar?
Ein vertragliches Verbot, andere Tätigkeiten in Verbindung mit der Beauftragtentätigkeit auszuüben, führt nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn dieses Verbot dem Schutz personenbezogener Daten dient, die dem Beauftragten im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag zur Verfügung gestellt werden. Datenschutzrechtliche Vorschriften, nach denen der Auftragnehmer personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers und nur zu dem vereinbarten Zweck verarbeiten darf, begründen eine tätigkeitsbezogene Beschränkung, die unabhängig von der arbeitsrechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses besteht.
BAG, 26.05.1999 - Az: 5 AZR 469/98
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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