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Voraussetzungen der erhöhten Vergütung eines Berufsbetreuers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ist es nicht nötig, dass die besonderen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus.

Eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich auch soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinen Vorteil sein können, ist geeignet, den höchsten Stundensatz des BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 zu begründen.

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OLG Köln, 25.02.2004 - Az: 16 Wx 27/04

ECLI:DE:OLGK:2004:0225.16WX27.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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