Die Vergütung von Berufsnachlasspflegern hat seit dem 1.1.1991 bei nicht mittellosen Nachlässen grundsätzlich nach den Stundensätzen des § 1 BVormVG zu erfolgen.
LG Hannover, 26.03.2001 - Az: 12 T 1510/00, 12 T 1650/00
ECLI:DE:LGHANNO:2001:0326.12T1510.00.12T165.0A
Quelle: NJW RR 2002, 653 (Leitsatz der Redaktion)
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