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Härteausgleich bei Betreuervergütung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten
Wird einem Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten für die Übergangszeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des Vergütungsrechts ein Härteausgleich gewährt, so gilt die in § 1 III BVormVG festgesetzte Obergrenze von 60 DM nicht.
Ein solcher Härteausgleich ist indessen regelmäßig nur für den Zeitraum bis 30.6.2000 gerechtfertigt. Die Verlängerung der Übergangsregelung für die Betreuer mittelloser Betreuter um ein Jahr rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Berufsbetreuer hat gegen den Betreuten einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung. Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung zwar nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG. Der vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung getroffenen Regelung kommt insoweit jedoch Richtlinienfunktion zu.
Die für den Fall der Inanspruchnahme der Staatskasse verbindlich festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar. Überschritten werden dürfen diese Stundensätze deshalb nur, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet. Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes setzt demnach voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind. Dies kann etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum der Fall sein. Voraussetzung ist, dass die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde.
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