Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 397.457 Anfragen

Scheidung: Greift die Härteklausel bei psychischer Erkrankung?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informieren
Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.

Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht.

Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar kommt eine Anwendung dieser Vorschrift in Frage, wenn die Scheidung für einen Ehegatten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine existenzbedrohende Wirkung mit Suizidgefährdung haben kann. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit die Verantwortlichkeit des betreffenden Ehegatten gerade infolge einer psychischen Erkrankung und einer daraus resultierenden Fähigkeit, das eigene Verhalten zu steuern, eingeschränkt ist.

Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich in einer geschützten Einrichtung befindet, in der auf diese Umstände - notfalls im Wege von Maßnahmen nach dem PsychKG bei bestehender Eigen- oder Fremdgefährdung - sachgerecht reagiert werden kann und reagiert werden muss. Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht. Das muss erst Recht gelten, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können. In einer solchen Situation ist es auch im Hinblick auf die Grundrechte des die Scheidung begehrenden Ehegatten nicht gerechtfertigt, diesem die Scheidung unter Verweis auf die Härteklausel zu versagen und ihn damit trotz des festgestellten Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter an den anderen Ehegatten zu binden.


OLG Hamm, 02.11.2023 - Az: 4 UF 87/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1102.4UF87.23.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.457 Beratungsanfragen

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant

Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...

Verifizierter Mandant