Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEine Ehe ist auch dann im Sinne von
§ 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.
Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften
Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar kommt eine Anwendung dieser Vorschrift in Frage, wenn die Scheidung für einen Ehegatten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine existenzbedrohende Wirkung mit Suizidgefährdung haben kann. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit die Verantwortlichkeit des betreffenden Ehegatten gerade infolge einer psychischen Erkrankung und einer daraus resultierenden Fähigkeit, das eigene Verhalten zu steuern, eingeschränkt ist.
Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich in einer geschützten Einrichtung befindet, in der auf diese Umstände - notfalls im Wege von Maßnahmen nach dem PsychKG bei bestehender Eigen- oder Fremdgefährdung - sachgerecht reagiert werden kann und reagiert werden muss. Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht. Das muss erst Recht gelten, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können. In einer solchen Situation ist es auch im Hinblick auf die Grundrechte des die Scheidung begehrenden Ehegatten nicht gerechtfertigt, diesem die Scheidung unter Verweis auf die Härteklausel zu versagen und ihn damit trotz des festgestellten Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter an den anderen Ehegatten zu binden.