Nach dem 01.01.1999 richtet sich die Vergütung des Betreuers nur nach seinen nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäfte. Auf die Höhe des Vermögens des Betreuten kommt es nicht mehr an. Jedoch kann ein hohes Vermögen Indiz für eine schwierige Vermögensverwaltung sein.
OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - Az: 25 Wx 62/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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