Ein
Betreuer ist nicht im Sinne des § 13 StGB Garant für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des von ihm
Betreuten. Die Stellung als Betreuer ist nicht mit einer Garantenstellung verbunden.
Der Betreuer verfügt im Vergleich mit dem früheren Vormund über eine erheblich reduzierte Fülle an Macht und Einfluss. Zwar ist der Betreuer wie in der früheren Regelung gesetzlicher Vertreter des Betreuten (
§ 1902 BGB), was allerdings auf die Frage der Garantenstellung des Betreuers keinen weitergehenden Schluss zulässt. Denn die Einflussmöglichkeiten des Betreuers sind mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes deutlich geringer geworden.
Das Betreuungsgesetz rückt nämlich den Fürsorgecharakter der Betreuung deutlich in den Vordergrund. Betreuung ist sowohl als soziale Leistung als auch als Eingriff zu betrachten. Der Betreuer ist in erster Linie zu Hilfe und Fürsorge verpflichtet. Er handelt zwar in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich als gesetzlicher Vertreter, benötigt aber in Einzelfällen für Eingriffe in das Freiheitsrecht des Betreuten eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem ist also nicht mit dem Verhältnis der zur
elterlichen Sorge Verpflichteten zu vergleichen, die in der Regel ohne das Vormundschaftsgericht anrufen zu müssen über Wohl und Wehe des Kindes entscheiden. Diesem Verhältnis gegenüber erscheint das Betreuungsverhältnis als wesentlich weniger strikt und von geringerer Verantwortlichkeit des Betreuers gekennzeichnet.
Nach Geist und Buchstaben der betreuungsgesetzlichen Regelungen ist der Betreuer vor allen Dingen zu Hilfe, Schutz und Fürsorge verpflichtet. Bei der Betreuung soll es sich um die Hilfe handeln, die es dem Betreuten ermöglicht, ein selbständiges Leben zu führen. Den Wünschen des Betreuten soll möglichst Vorrang gegeben werden, seine Autonomie möglichst erhalten werden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.