Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
Mit der Begründung, dass sich die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Betroffenen äußerst schwierig gestalte, ist seitens des Heims die Bestellung eines Betreuers angeregt worden. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt und folgende Aufgabenkreise festgelegt: Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise.
Die am Verfahren beteiligte Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) hat mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter, die ihr Anliegen weiterverfolgt.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 1965 geborene Betroffene leidet an einer spastischen Spinalparalyse mit kognitiven Störungen. Sie lebt in einem Heim.Mit der Begründung, dass sich die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Betroffenen äußerst schwierig gestalte, ist seitens des Heims die Bestellung eines Betreuers angeregt worden. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt und folgende Aufgabenkreise festgelegt: Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise.
Die am Verfahren beteiligte Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) hat mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter, die ihr Anliegen weiterverfolgt.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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