Im vorliegenden Fall war eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherern, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung sowie Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestimmt worden.
Der Ehemann der Betroffenen legte hiergegen Beschwerde ein, weil er der Ansicht war, er sei aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zur Betroffenen besser geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, als die Berufsbetreuerin.
Zwar hat die Bestellung eines langjährigen Ehepartners gemäß § 1897 BGB grundsätzlich Vorrang gegenüber der Einrichtung einer Berufsbetreuung.
Der Ehemann war aber im vorliegenden Fall nicht geeignet, die rechtliche Betreuung zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Er war nicht in der Lage, die Demenzerkrankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren, da er die vorliegende Erkrankung lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstufte und jegliche demenzielle Erkrankung leugnete.
Daher war er auch nicht in der Lage, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen.
Bei seinem Vorhaben, die Betroffene zu sich nach Hause zu holen, schätzte er den Pflegebedarf falsch ein und verkannte die Notwendigkeit besonderer Schutzvorkehrungen gegen die Weglauftendenzen der Betroffenen. Diese war außerhalb ihres bekannten Betreuungsumfeldes hilflos und deshalb auf eine beaufsichtigende Umgebung angewiesen.
Der Ehemann der Betroffenen legte hiergegen Beschwerde ein, weil er der Ansicht war, er sei aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zur Betroffenen besser geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, als die Berufsbetreuerin.
Zwar hat die Bestellung eines langjährigen Ehepartners gemäß § 1897 BGB grundsätzlich Vorrang gegenüber der Einrichtung einer Berufsbetreuung.
Der Ehemann war aber im vorliegenden Fall nicht geeignet, die rechtliche Betreuung zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Er war nicht in der Lage, die Demenzerkrankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren, da er die vorliegende Erkrankung lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstufte und jegliche demenzielle Erkrankung leugnete.
Daher war er auch nicht in der Lage, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen.
Bei seinem Vorhaben, die Betroffene zu sich nach Hause zu holen, schätzte er den Pflegebedarf falsch ein und verkannte die Notwendigkeit besonderer Schutzvorkehrungen gegen die Weglauftendenzen der Betroffenen. Diese war außerhalb ihres bekannten Betreuungsumfeldes hilflos und deshalb auf eine beaufsichtigende Umgebung angewiesen.
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BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 131/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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