Will ein
Betreuer einen Auftrag zur Wohnungsentrümpelung erteilen, so genügt es nicht, wenn er den
Aufgabenkreis Vermögenssorge innehat. Dieser Aufgabenkreis deckt die Entrümpelung der Wohnung des
Betreuten nicht ab.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Rechnung für Entrümpelungsleistungen, die der Kläger im Haus des Beklagten vorgenommen hat.
Unter dem 23.10.2009 wurde die Betreuerin vom Amtsgericht E als Berufsbetreuerin für den Beklagten bestellt. In der Bestellungsurkunde ist als Aufgabenkreis der Betreuerin definiert:
alle Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Befugnis zum Empfang von Post, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Rententrägern und Versicherungen.
Anfang April beauftragte die Betreuerin den Kläger im Namen des Beklagten dessen Haus, in dem er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr lebte, zu einem Pauschalpreis von EUR 975,- zu entrümpeln. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Beklagte nicht mehr in dem Haus, sondern war nach Norddeutschland zu Verwandten verzogen. Mit Beschluss des Amtsgerichts i.H. vom 11.05.2010 wurde die Betreuerin entlassen und wurden die Tochter des Beklagten und deren Ehemann zu neuen Betreuern bestellt.
Nachdem der Beklagte die Entrümpelungsarbeiten vorgenommen hatte, stellte er dem Beklagten über die Betreuerin per 13.05.2010 den vereinbarten Werklohn in Rechnung. Eine Zahlung der Rechnung über EUR 975,- erfolgte trotz Mahnung an die neuen Betreuer nicht.
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