Dem Sohn eines Betreuten steht keine Beschwerdebefugnis zu, mit der die Entlassung der bestellten Betreuerin und die eigene Bestellung als
Betreuer begehrt werden könnte. Es liegt mit einer solchen Begehr nur eine Anregung an das Gericht vor, nach
§ 1908b BGB einzuschreiten. Durch die Ablehnung der Entlassung der Betreuerin durch das erstinstanzliche Gericht wurde nicht in das subjektive Recht des Sohns eingegriffen, was Voraussetzung der Beschwerdebefugnis wäre.
Wird die Notwendigkeit der
Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.