Sind ein ehrenamtlicher Betreuer und ein Berufsbetreuer für verschiedene Aufgabenkreise bestellt, so ist die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers ein wichtiger Grund für die Entlassung des Berufsbetreuers, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer Berufsbetreuer bestellt werden soll.
Daher hat der Berufsbetreuer eine Beschwerdebefugnis bei Begehren der Aufhebung der Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers.
Führt nämlich die Auswahl eines anderen, nunmehr berufsmäßig tätigen Hauptbetreuers dazu, dass allein hierdurch ein wichtiger Grund für die Entlassung des weiteren ebenfalls berufsmäßigen Betreuers nach § 1908 b BGB zwingend gegeben ist, werden hierdurch dessen Rechte beeinträchtigt.
Daher hat der Berufsbetreuer eine Beschwerdebefugnis bei Begehren der Aufhebung der Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers.
Führt nämlich die Auswahl eines anderen, nunmehr berufsmäßig tätigen Hauptbetreuers dazu, dass allein hierdurch ein wichtiger Grund für die Entlassung des weiteren ebenfalls berufsmäßigen Betreuers nach § 1908 b BGB zwingend gegeben ist, werden hierdurch dessen Rechte beeinträchtigt.
OLG München, 07.11.2005 - Az: 33 Wx 164/05
ECLI:DE:OLGMUEN:2005:1107.33WX164.05.0A
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