Vorliegend handelte es sich um einen hauptberuflich beamteten und vollzeitbeschäftigten Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen - davon 12 Dauerbetreuungen - und 40 Verfahrenspflegschaften führte.
Ob der Betroffene durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert ist, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.
LG Göttingen, 29.01.1997 - Az: 5 T 202 - 204/96, 5 T 202/96, 5 T 203/96, 5 T 204/96
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