Zum Ausschluss eines nahen Verwandten des Betroffenen als Betreuer ist der Nachweis einer konkreten Interessenkollision nicht erforderlich, es genügte vielmehr, wenn konkrete Verdachtsgründe in der Person oder dem Verhalten des Verwandten die Annahme rechtfertigen, dessen Bestellung und Betreuungstätigkeit könnten dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.
Die Annahme setzt mithin die ernsthafte Gefahr von Interessenkollisionen voraus, die sich schädlich auf das Wohl der Betreuten auswirken würden, eine nur abstrakte Gefahr einer Interessenkollision oder nur geringfügiger Interessenkonflikte könnte hingegen nicht ausreichen, einen nahen Angehörigen zu übergehen.
Die Annahme setzt mithin die ernsthafte Gefahr von Interessenkollisionen voraus, die sich schädlich auf das Wohl der Betreuten auswirken würden, eine nur abstrakte Gefahr einer Interessenkollision oder nur geringfügiger Interessenkonflikte könnte hingegen nicht ausreichen, einen nahen Angehörigen zu übergehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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