Eine Haftung für die durch die Sozialhilfe nicht gedeckten Heimkosten durch den Betreuer besteht u.U. auch in dem Fall nicht, dass der Betreuer gegen den ablehnenden Bescheid keinen Widerspruch eingelegt hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Betreuer nach Erhalt eines ablehnenden Bescheides keinen Wiederspruch eingelegt und noch während der laufenden Widerspruchsfrist um seine Entlassung gebeten, da ihn die Anforderungen des Falles überforderten.
Dem Betreuungsgericht war der Stand des Verfahrens geschildert worden. Da vom Beklagten nicht angedeutet wurde, daß der Ersatz der Unterbringungskosten durch einen positiven Bescheid gedeckt sei oder er selbst für die Kosten aufkomme und auch der in dieser Hinsicht erfahrenere Kläger den Beklagten nicht zur Einlegung eines Widerspruchs angehalten hatte, haftete der Beklagte nicht.
OLG Schleswig, 06.12.1996 - Az: 1 U 91/96
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