Wenn der Betreuer für den Betreuten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließt, so darf der dafür aufgewendete angemessene Geldbetrag nicht dem noch vorhandenen Vermögen mit der Folge, dass die
Mittellosigkeit verneint wird, fiktiv hinzugerechnet werden.
Die Vergütung und die Auslagen der Betreuerin für die Tätigkeit waren vorliegend aus der Staatskasse zu zahlen sind, weil die Betroffene mittellos ist. Für die Frage der Mittellosigkeit verweisen die zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Vorschriften der §§
1836 c und
d BGB n. F. nunmehr ausdrücklich auf die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, auf die die Rechtsprechung überwiegend bereits zuvor zurückgegriffen hat. Gemäß § 1836 d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er Aufwendungsersatz und Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten bzw. im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei gemäß § 1836 c BGB zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens auf die Vorschriften der §§ 76, 79 Abs. 1 und 3, 81 Abs. 1, 82 und 88 BSHG zurückzugreifen ist. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.
Die Betroffene verfügte, nachdem sie im Oktober 1998 einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und an das Bestattungsunternehmen einen Betrag von 5.066,08 DM aus ihrem Sparguthaben überwiesen hatte, nur noch über ein Restvermögen von 3.385,45 DM, welches eindeutig unterhalb der Grenze des sog. kleineren Barbetrages gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liegt.
Der von der Betreuten im Oktober 1998 für den Bestattungsvorsorgevertrag aufgewendete Geldbetrag kann ihrem derzeit noch vorhandenen Vermögen nicht mit der Folge der Verneinung einer Mittellosigkeit fiktiv hinzugerechnet werden. Der an das Bestattungsunternehmen gezahlte Geldbetrag ist aufgrund der vertraglich vereinbarten Zweckbestimmung aus dem Vermögen der Betreuten ausgeschieden und verbindlich festgelegt. Es handelt sich damit grundsätzlich nicht mehr um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG.
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