Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten einer Urlaubsreise in Anspruch.
Die Klägerin wurde am 29. Oktober 1988 in dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebenen Krankenhaus geboren. Im Rahmen der Entbindung kam es zu einer fehlerhaften medizinischen Behandlung, die zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin führte. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der fehlerhaften medizinischen Behandlung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Am 6. Oktober 2000 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vergleich. Der Vergleich sah die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 550.000 DM, von Umbaukosten in Höhe von 150.000 DM, einer monatlichen Rente zum Ausgleich der Betreuungskosten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, von Verdienstausfall, einer Altersrente als Schwerbehinderte sowie von Anwaltskosten vor.
Am 24. Januar 2009 änderten die Parteien den Vergleich in einzelnen Punkten ab. In beiden Fassungen des Vergleichs heißt es in Ziffer 3 u.a.:
"Pflege- und Betreuungskosten, die ab Vollendung des 25. Lebensjahres entstehen, sollen ab Vollendung des 25. Lebensjahres neu geregelt werden. Unter Beachtung der dann vorliegenden medizinischen Notwendigkeit sind die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten zu erstatten, unter Anrechnung gesetzlicher Leistungen sowie der Leistungen von Sozialversicherungsträgern."
Am 18. Mai 2014 reiste die Klägerin mit drei Betreuungspersonen (ihren Eltern sowie einer weiteren Person) für eine Woche in ein auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen spezialisiertes Hotel auf Gran Canaria. Da die Klägerin einer Rundumbetreuung bedarf, sich nicht selbst bewegen und ihre Wünsche und Bedürfnisse nicht verbal äußern kann, war es erforderlich, dass sie von drei Betreuungspersonen begleitet wurde. Während ein entsprechender Urlaub inklusive Flug für einen nicht behinderten Menschen 600 bis 800 € gekostet hätte, entstanden der Klägerin durch die Reisedurchführung mit Rollstuhltransport und Unterbringung in einem entsprechend spezialisierten Hotel Kosten in Höhe von 1.740 € für sie selbst und 1.430 € für jede Begleitperson.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der aufgrund ihrer Behinderung für ihre eigene Reise angefallenen Mehrkosten in Höhe von 840 € sowie der - um ersparte Aufwendungen für Verpflegung in Höhe von insgesamt 210 € geminderten - Reisekosten ihrer Begleiter in Höhe von insgesamt 4.080 €. Sie ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten stellten ausschließlich Betreuungsmehrkosten dar, die Bestandteil dessen seien, was im Vergleich als Pflege- und Betreuungskosten definiert sei. Ein Ausschluss oder eine Reduzierung des Betreuungsmehraufwandes für den Fall von Reisen sei in dem Vergleich nicht vorgesehen worden.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.