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Kein Aufwendungsersatz für Strafverteidigung außerhalb des Aufgabenkreises des Berufsbetreuers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Berufsbetreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann Gebühren und Auslagen für die Verteidigung des Betreuten in einem Strafverfahren grundsätzlich nur ersetzt verlangen, wenn der Aufgabenkreis ausdrücklich auch dieses Verfahren erfasst. Der allgemeine Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden und anderen Institutionen“ genügt hierfür nicht.

Wann hat ein Berufsbetreuer Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz?

Ein Berufsbetreuer kann Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten verlangen, die in den ihm vom Gericht übertragenen Aufgabenkreis fallen. Außerhalb dieses Bereichs scheiden beide Ansprüche von vornherein aus. Maßgeblich ist, ob der Betreuer die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG, 16.12.1998 - Az: 3Z BR 241/98; OLG Hamm, 25.10.2005 - Az: 15 W 295/05; OLG Frankfurt, 17.05.2005 - Az: 20 W 452/04; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1896 Rn. 16).

Wie weit reicht der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden und anderen Institutionen“?

Dieser von den Betreuungsgerichten häufig angeordnete Aufgabenkreis hat nur begrenzte eigenständige Bedeutung. Soweit eine Tätigkeit bereits einem konkret benannten Aufgabenkreis unterfällt, bedarf es keiner gesonderten Anordnung der Vertretung, da der Betreuer den Betreuten nach § 1902 BGB in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1896 Rn. 20).

Eigenständig wirkt der Aufgabenkreis daher nur als allgemeiner Auffangtatbestand für Angelegenheiten, die sonst nicht konkret erfasst sind. Wegen seiner Unbestimmtheit ist er restriktiv auszulegen. Angelegenheiten von größerer persönlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung für den Betreuten fallen nicht darunter. Hierzu zählen grundsätzlich Strafverfahren.

Was gilt für die Strafverteidigung durch den Betreuer?

Soll der Betreuer den Betreuten in einem Strafverfahren verteidigen, muss das Gericht den Aufgabenkreis zunächst unter konkreter Benennung des Verfahrens erweitern. Dies geschieht nach Prüfung der näheren Umstände, gegebenenfalls auf eine Mitteilung des Betreuers nach § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB (vgl. OLG Hamm, 25.10.2005 - Az: 15 W 295/05; OLG Frankfurt, 17.05.2005 - Az: 20 W 452/04). Fehlt eine solche Erweiterung, scheidet ein Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 und 3 BGB aus.

Im hier zu beurteilenden Fall hatte ein als Rechtsanwalt tätiger Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Behörden und anderen Institutionen die Betreute in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs verteidigt. Diese Tätigkeit stand weder mit der Vermögens- oder Gesundheitssorge noch mit der Aufenthaltsbestimmung im Zusammenhang und wurde auch vom Auffangaufgabenkreis nicht erfasst. Eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf das Verfahren war nicht erfolgt, sodass die Erstattung der Gebühren und Auslagen abzulehnen war. Dass der Betreuer die Verfahrenseinstellung auf seine Bemühungen zurückführte, ändert daran nichts.

Offengelassen wurde, ob in Ausnahmefällen eine Vergütungs- oder Erstattungspflicht besteht, etwa bei einem Eilbedürfnis oder wenn der Betreuer zur Aufklärung der persönlichen Verhältnisse zu einer Hauptverhandlung hinzugezogen wird.


OLG Schleswig, 15.03.2007 - Az: 2 W 20/07

ECLI:DE:OLGSH:2007:0315.2W20.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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