Ist die Ladung eines unter Betreuung stehenden Angeklagten wirksam zugestellt worden, kann seine Berufung bei unentschuldigtem Ausbleiben nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werden. Der Betreuer muss nicht förmlich geladen werden; eine Mitteilungspflicht nach § 149 StPO entsteht erst, wenn er beim Gericht um Zulassung als Beistand nachgesucht hat.
Wann ist eine Ladung im Strafverfahren wirksam zugestellt?
Für die Zustellung von Ladungen im Strafverfahren verweist § 37 Abs. 1 StPO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Wird das zuzustellende Schriftstück nicht persönlich übergeben, kann es nach § 180 Satz 2 ZPO in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt die Zustellung als bewirkt (Zustellungsfiktion). Den Nachweis hierüber erbringt die Zustellungsurkunde, die als öffentliche Urkunde den Beweis für die darin bezeugten Tatsachen erbringt (§§ 182, 418 Abs. 1 ZPO). Dabei kann auch ein privater Postdienstleister als Beliehener mit der Zustellung betraut sein.Genügt das bloße Bestreiten des Empfangs?
Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde wird durch ein nicht näher ausgeführtes Vorbringen, die Ladung nicht erhalten zu haben, nicht erschüttert. Da die Zustellung bereits mit der Einlegung in den Briefkasten als bewirkt gilt, kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Angeklagten nicht an. Wer die Wirksamkeit der Zustellung angreifen will, muss konkrete Tatsachen vortragen, die geeignet sind, die Angaben in der Zustellungsurkunde in Frage zu stellen.Steht eine rechtliche Betreuung der wirksamen Ladung entgegen?
Die Anordnung einer Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB, auch für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und der Vertretung vor Behörden und Gerichten, steht der Wirksamkeit der Zustellung an den Angeklagten selbst nicht entgegen. Insoweit gelten die Grundsätze, die für Zustellungen an Minderjährige entwickelt wurden (vgl. KG, 20.11.2001 - Az: 1 AR 1353/01, 5 Ws 702/01). Die Ladung ist daher an den Angeklagten zu richten und kann diesem wirksam zugestellt werden, ohne dass es einer gesonderten Zustellung an den Betreuer bedarf.Muss der Betreuer zur Berufungshauptverhandlung geladen werden?
Eine förmliche Ladung des Betreuers ist nicht erforderlich. Der nach §§ 1896 ff. BGB bestellte Berufsbetreuer ist zwar gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 149 StPO (vgl. Wohlers in SK-StPO, 36. Aufl., § 149 Rn. 3). Dem gesetzlichen Vertreter sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Diese Pflicht zur Mitteilung ist jedoch von einer förmlichen Ladung zu unterscheiden (vgl. BGH, 23.04.1998 - Az: 4 StR 57/98; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 149 Rn. 4).Wann entsteht die Mitteilungspflicht nach § 149 StPO?
Die Mitteilungspflicht entsteht erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei Gericht um ihre Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 149 Rn. 8; Wohlers in SK-StPO, 36. Aufl., § 149 Rn. 14). Eine Bestellung des Betreuers als Beistand von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK-StPO, 36. Aufl., § 149 Rn. 6; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 149 Rn. 1). Das Gericht ist grundsätzlich auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrags hinzuwirken. Fehlt ein Antrag und trägt auch die Revision einen solchen nicht vor, liegt keine Verletzung der Mitteilungspflicht vor.Ist die Verletzung des § 149 StPO revisibel?
Ob ein Verstoß gegen die Mitteilungsvorschrift des § 149 StPO mit der Revision gerügt werden kann, ist höchstrichterlich offen gelassen worden (vgl. BGH, 23.04.1998 - Az: 4 StR 57/98). Es bedarf hierzu keiner Entscheidung, wenn die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht schon nicht vorliegen.Besteht eine Ladungspflicht aus anderen Vorschriften?
Eine sonstige Rechtsvorschrift, aus der sich eine Pflicht zur Ladung des Betreuers zur Berufungshauptverhandlung ergibt, besteht nicht. Die Berufung des Angeklagten, der trotz wirksamer Ladung unentschuldigt ausbleibt, ist daher nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Die Revision, die sich gegen diese Verwerfung richtet, ist in einem solchen Fall unbegründet und kann als offensichtlich unbegründet behandelt werden.
KG, 21.01.2005 - Az: (5) 1 Ss 475/04 (73/04)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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