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Keine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft bei Ablehnung einer Kontrollbetreuung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Staatsanwaltschaft kann die Ablehnung der Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers nicht mit der Beschwerde angreifen. Das gilt auch dann, wenn ohne Betreuer kein Strafantrag gestellt und eine Straftat deshalb nicht verfolgt werden kann, denn betroffen ist lediglich das allgemeine öffentliche Interesse an effektiver Strafverfolgung und kein eigenes subjektives Recht.

Gibt es eine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft bei der Betreuerbestellung

Im Verfahren über die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine ablehnende Entscheidung des Betreuungsgerichts mit der Beschwerde angreifen kann. Praktisch relevant wird dies, wenn der Verdacht besteht, dass ein Bevollmächtigter Straftaten zum Nachteil des Vollmachtgebers begangen hat, deren Verfolgung einen Strafantrag voraussetzt. Dies betrifft insbesondere die sogenannte Familienuntreue nach §§ 266 Abs. 2, 247 StGB. Kann der Vollmachtgeber selbst keinen Strafantrag mehr stellen, kommt dafür nur ein Betreuer in Betracht. Unterbleibt dessen Bestellung, wäre die Verfolgung der Tat nach dem Vortrag der Staatsanwaltschaft vollständig blockiert.

Wann ist die Rechtsbeschwerde statthaft?

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl die Einrichtung einer (Kontroll-)Betreuung abgelehnt wurde (vgl. BGH, 02.08.2023 - Az: XII ZB 303/22). Die Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt bereits daraus, dass die Erstbeschwerde verworfen wurde (vgl. BGH, 03.12.2025 - Az: XII ZB 59/25). In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, weil es der Staatsanwaltschaft bereits an der Beschwerdeberechtigung für die Erstbeschwerde fehlt.

Nach § 59 Abs. 3 FamFG steht Behörden ein Beschwerderecht über den Fall der eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus nur zu, wenn dies gesetzlich besonders angeordnet ist (vgl. BGH, 21.03.2018 - Az: XII ZB 458/17). Eine solche besondere gesetzliche Anordnung zugunsten der Staatsanwaltschaft besteht für das Verfahren über die Bestellung eines Betreuers nicht. Aus § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich zudem der Umkehrschluss ziehen, dass eine Behörde zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses nur dann beschwerdeberechtigt sein soll, wenn ihr dies spezialgesetzlich eingeräumt wurde.

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdeberechtigt, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt voraus, dass der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Die Entscheidung muss ein bestehendes Recht aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung des Rechts stören oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Die Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht.

Für Behörden gilt dabei eine Besonderheit: Eine Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 1 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die Behörde durch die gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgabe reicht nicht aus (vgl. BGH, 21.03.2018 - Az: XII ZB 458/17; BGH, 08.10.2014 - Az: XII ZB 406/13).

Was gilt, wenn die Strafverfolgung ohne Betreuer unmöglich wäre?

Die Staatsanwaltschaft hatte vorliegend geltend gemacht, ohne einen (Kontroll-)Betreuer, der als Einziger den für die Verfolgung der Familienuntreue notwendigen Strafantrag stellen könne, werde ihre Ermittlungstätigkeit vollständig blockiert. Dies begründet nach der Entscheidung keine Beschwerdeberechtigung. Die Staatsanwaltschaft ist durch die Ablehnung der Betreuerbestellung nicht in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, das über das allgemeine öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung hinausgeht. Dies gilt auch dann, wenn die Verfolgung der im Raum stehenden Straftaten ohne die Bestellung nicht nur erschwert, sondern unmöglich gemacht sein sollte. Der Grad der Beeinträchtigung des Strafverfolgungsinteresses ist somit für die Frage der Beschwerdeberechtigung unerheblich, weil er die Qualität des betroffenen Interesses nicht verändert.

Auch der Senatsbeschluss vom 08.10.2014, auf dem die dargestellten Obersätze beruhen, führt zu keinem abweichenden Ergebnis (vgl. BGH, 08.10.2014 - Az: XII ZB 406/13). Die Entscheidung wird in diesem Punkt fortgeführt: Auch der Fall eines ohne Betreuerbestellung ausgeschlossenen Strafantrags und einer dadurch unmöglichen Verfolgung eines Antragsdelikts begründet keine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft.


BGH, 02.09.2026 - Az: XII ZB 212/26

ECLI:DE:BGH:2026:020926BXIIZB212.26.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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