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Betreuer darf Elternkontakt des Betreuten einschränken: aber nur zum Schutz der Gesundheit

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf die Regelung des persönlichen Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist nur unter strikter Beachtung des verfassungsrechtlichen Familienschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG zulässig.

Die Erweiterung des Aufgabenkreises eines bestellten Betreuers richtet sich nach § 1908d Abs. 3 Satz 1 BGB, der eine Erweiterung dann gestattet, wenn dies erforderlich wird. Voraussetzung ist gemäß § 1908d Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die betreffende Angelegenheit nicht selbst besorgen und seinen Willen insoweit nicht frei bestimmen kann. Die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung fehlt, wenn der Betroffene nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

Dem Betreuer kann die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betroffenen von Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind. Betrifft diese Aufgabenkreiserweiterung den Umgang des Betreuten mit seinen Eltern, ist der verfassungsrechtliche Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG zwingend zu beachten. Der Schutzbereich dieser Norm erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern und entfaltet in seiner Abwehrfunktion einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder benachteiligende staatliche Eingriffe in familiäre Beziehungen. Die Bestellung eines Betreuers mit entsprechendem Aufgabenkreis stellt einen solchen staatlichen Hoheitsakt dar.

Die Intensität des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG hängt dabei vom Alter und den Lebensumständen der Betroffenen ab. Zwar genießt eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz, doch kommt dem Eltern-Kind-Verhältnis in Krisensituationen der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch erwachsener Familienmitglieder zu. Die Familie erfüllt dabei eine ähnliche Funktion wie die eheliche Lebensgemeinschaft, indem sie einen von öffentlicher Kontrolle freien Raum für entlastende Selbstdarstellung gewährt. Einschränkungen des Umgangs zwischen Eltern und erwachsenem Kind sind daher jedenfalls in persönlichen Krisensituationen nur statthaft, wenn der verfassungsrechtliche Schutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird. Ein solches Rechtsgut ist insbesondere die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit des Betreuten.

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