Wer neben einer Vollzeitbeschäftigung in erheblichem Umfang Betreuungen führt, übt diese Tätigkeit als Beruf im Nebenberuf aus und hat nach Art. 12 Abs. 1 GG Anspruch auf Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 BGB. Allein eine Vollzeitbeschäftigung des
Betreuers schließt die Qualifikation als
Berufsbetreuer nicht aus; eine gegenteilige Auslegung verletzt sowohl die Berufsfreiheit als auch den Gleichheitsgrundsatz.
§ 1836 Abs. 2 BGB räumt dem berufsmäßig tätigen Betreuer einen
Vergütungsanspruch ein. Streitig und verfassungsrechtlich bedeutsam ist dabei die Frage, ob eine Person, die bereits in einem Hauptberuf vollzeitbeschäftigt ist und Betreuungen als genehmigte Nebentätigkeit in erheblichem Umfang führt, als Berufsbetreuer im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist. Fachgerichtliche Entscheidungen, die eine Vergütung mit dem Argument versagen, die Betreuungstätigkeit werde lediglich in der Freizeit ausgeübt und stelle keine „eigentliche Berufsausübung“ dar, halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist zunächst Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt die Berufsfreiheit auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Jeder Staatsbürger darf neben einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit jede weitere Tätigkeit, für die er sich als geeignet erachtet, als Beruf ergreifen und ausüben. Die Freiheit zur Berufsausübung ist dabei untrennbar mit dem Recht verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen, einschließlich derjenigen, die die Anspruchsgrundlagen selbst betreffen, sind daher am Maßstab des Art. 12 GG zu messen.
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