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Betreuungsrecht: Wille des Betreuten steht nicht über dem gesetzlichen Vorrang der Ehrenamtlichkeit
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Aus § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB ergibt sich ein gesetzlich verankerter Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gegenüber der Berufsbetreuung, der grundsätzlich auch gegenüber einem entgegenstehenden Vorschlag des Betroffenen gilt. Ausnahmen sind möglich, müssen jedoch konkret festgestellt und begründet werden.
Im Betreuungsverfahren gilt nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB der gesetzlich verankerte Grundsatz, dass einer ehrenamtlichen Betreuung der Vorrang gegenüber einer beruflich geführten Betreuung einzuräumen ist. Diese Vorrangregelung ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers im Zuge des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes. Sie dient dem doppelten Zweck, die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die öffentliche Hand bei mittellosen Betreuten vor unnötigen Kostenbelastungen zu schützen. Bestätigt wird dieser Grundsatz durch den Umkehrschluss aus § 1897 Abs. 6 S. 2 BGB sowie durch § 1908 b Abs. 1 S. 2 BGB, die in der Zusammenschau das gesetzgeberische Regelungskonzept verdeutlichen.
Das Vormundschaftsgericht - und im Beschwerdeweg auch das Landgericht - hat diesen gesetzlichen Vorrang grundsätzlich zu beachten. Entscheidend ist dabei, dass die Vorrangregelung nicht allein im Verhältnis zwischen verschiedenen Betreuungsformen gilt, sondern auch gegenüber einem durch den Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB eingebrachten Vorschlag Wirkung entfaltet. Der Wille des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer bestellt zu sehen, vermag den gesetzlichen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich nicht zu überwinden. Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 BGB tritt insoweit hinter § 1897 Abs. 6 BGB zurück.
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