Passt das Gericht (gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung) in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB den
Aufgabenkreis des Betreuers den Erfordernissen des
§ 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, richtet sich die Entscheidungsbefugnis des
Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
Unterbringung zukünftig allein nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung.
Nach den getroffenen Feststellungen besteht bei dem Betroffenen unabhängig vom Suchtmittelkonsum „im funktionellen Ausmaß einer Demenz ein hirnorganisches Psychosyndrom multifaktorieller Genese bei chronischer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns bei COPD und nach langjähriger chronischer Alkoholintoxikation mit erheblichen Hinweisen auf den Übergang in ein Korsakow-Syndrom“.
Für den Betroffenen ist seit 2018 eine
Betreuung eingerichtet, wobei der Aufgabenkreis (u.a.) die
Aufenthaltsbestimmung und die
Gesundheitssorge umfasst. Im April 2025 hat der Betreuer die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen beantragt.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Betroffenen persönlich angehört. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 hat es sodann im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 23. Dezember 2025, den Aufgabenkreis der Betreuung um die „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach
§ 1831 Abs. 1 BGB“ erweitert. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen „in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung“ bis längstens 4. Mai 2027 genehmigt.
Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Dauer der Unterbringung auf den Zeitraum bis zum 23. Juni 2026 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung wegen Wegfalls der medizinischen Voraussetzungen aufgehoben hat.
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