Eine vor dem 1. Januar 2023 zum
Berufsbetreuer bestellte natürliche Person ist ab dem 1. Juli 2023 als
ehrenamtlicher Betreuer im Sinne von
§ 1875 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 BtOG anzusehen, wenn sie die Betreuung über den 30. Juni 2023 hinaus fortführt, ohne nach
§ 24 BtOG registriert zu sein oder nach
§ 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert zu gelten.
Ein solcher Betreuer hat Anspruch auf die
Aufwandspauschale nach
§ 1878 Abs. 1 BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Festsetzung von Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen eines ehemaligen Betreuers.
Der Beteiligte zu 1 war vor dem 1. Januar 2023 zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt worden. Im Juni 2023 regte er aus Altersgründen einen Betreuerwechsel an. Mit Beschluss vom 24. August 2023 entließ ihn das
Betreuungsgericht aus seinem Amt.
Der Beteiligte zu 1 hat für die Zeiträume vom 13. März bis zum 12. August 2023 und vom 13. bis zum 24. August 2023 die Festsetzung einer
Betreuervergütung beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2023 antragsgemäß gegen den weiteren Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Staatskasse) festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Auf die zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 24. August 2023 eine Aufwandspauschale in Höhe von 70,83 € gegen die Staatskasse festgesetzt. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.
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