Gemäß
§ 7 Abs. 1 VBVG kann ein
beruflicher Betreuer im Sinne des
§ 19 Abs. 2 BtOG, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, vom
Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 VBVG verlangen. Voraussetzung für die Festsetzung der dort bestimmten Vergütung ist mithin dass der Betreuer Berufsbetreuer im Sinne der § 7 Abs. 1 VBVG und § 19 Abs. 2 BtOG ist. Berufliche Betreuer sind dabei nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 BtOG natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach
§ 24 BtOG registriert sind oder zumindest gemäß
§ 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert gelten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Festsetzung einer
Vergütung für ihre Tätigkeit als Betreuerin.
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als Betreuerin für die Betroffene. Mit weiterem Beschluss vom 2. Januar 2023 stellte es fest, dass die Beteiligte zu 1, die zuvor keine berufsmäßigen Betreuungen geführt hatte, die ihr übertragene Betreuung ab dem 1. Januar 2023 berufsmäßig führt. Am 1. Juni 2023 wurde die Beteiligte zu 1 auf ihren Antrag als Berufsbetreuerin registriert.
Mit Schreiben vom 6. April 2023 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, für sie eine Vergütung als Berufsbetreuerin nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) in Höhe von 633 € für den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 1. April 2023 festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Vergütungsantrag weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.