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Erbengemeinschaft: Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses und die Wirkung einer Adoption eines volljährigen Verwandten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses. Jedoch sieht § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB sieht vor, dass die Miterben durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschließen können. Dabei braucht für minderjährige, abwesende, betreute Miterben kein Vormund, Pfleger oder Betreuer zu handeln und das Familien- bzw. Betreuungsgericht nicht belangt zu werden, wenn ohne diese Miterben eine beschlussfähige Mehrheit vorhanden ist.

Ist ein Miterbe wegen Interessenwiderstreits von der Abstimmung ausgeschlossen, so ist für eine wirksame Mehrheitsentscheidung lediglich die Mehrheit der restlichen Erbteile maßgebend (vgl. OLG Nürnberg, 19.05.2000 - Az: 6 U 4052/99).

Die Vorschrift des § 1770 Abs. 2 BGB, wonach die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt werden, ist auf die Adoption eines volljährigen Verwandten anwendbar (Anschluss an OLG Stuttgart, 14.11.2012 - Az: 14 U 9/12).


OLG Stuttgart, 02.05.2016 - Az: 19 U 85/15

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0502.19U85.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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