Gemäß
§ 1814 Abs. 1 BGB kann eine rechtliche Betreuung nur
angeordnet werden, wenn ein Volljähriger seine rechtlichen Angelegenheiten (vgl. §§ 1815 Abs. 1 S. 2, 1816 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB) ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht und die Betreuung im Übrigen erforderlich ist.
Die Krankheit oder Behinderung muss dazu führen, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und dadurch zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (subjektive Betreuungsbedürftigkeit). Diese Auslegung wird auch durch den Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 gestützt, wonach es sich bei dem Wegfall der Adjektive psychische [Krankheit] und körperliche, geistige oder seelische [Behinderung] im Vergleich zur vormaligen Formulierung nach altem Recht (§ 1896 Abs. 1 BGB a.F.) nur um Neuformulierungen „zur Vermeidung von Diskriminierungen“ handelt und das Ziel der Neufassung nicht eine Veränderung des Personenkreises ist, für den eine Betreuung in Betracht kommt (BT-Drs. 19/24445, 134).
Der Betroffene muss zunächst also in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und dadurch zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sein (subjektive Betreuungsbedürftigkeit). Dabei muss das Unvermögen zur selbständigen Aufgabenerledigung kausal durch eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hervorgerufen sein. Das Vorliegen der subjektiven Betreuungsbedürftigkeit ist dabei bei Anordnung einer Betreuung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens (
§ 280 FamFG) durch das Gericht zu beurteilen.
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