Nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 12 BGB bedarf der
Betreuer der
Genehmigung des
Betreuungsgerichts zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn dass der Gegenstandswert des Streits oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 € nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht.
Die §§ 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB können nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass das Genehmigungserfordernis nicht eingreift, wenn ein Elternteil zum Betreuer bestellt ist. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass Eltern eines minderjährigen Kindes nach
§ 1643 Abs. 1 BGB bezogen auf die Vorschrift des § 1822 BGB nur in den Fällen der Nr. 1, 3, 5 und 8 bis 11 einer Genehmigung des Familiengerichts bedürfen und der in Nr. 12 erfasste Abschluss eines Vergleichs für sie somit genehmigungsfrei ist.
Eine telelogische Reduktion setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Soweit eine Lücke vorliegt, wird die Norm auf Sachverhalte, die unter ihren Wortlaut fallen, aber vom Normzweck nicht erfasst werden, nicht angewendet.
Soweit es um die Frage geht, ob bei einer Betreuung durch den Vater, die Mutter oder bestimmte andere dem Betreuten nahe stehende Personen eine sich aus § 1908i Abs. 1 BGB und den dort in Bezug genommenen Vorschriften ergebende Beschränkung, insbesondere ein Genehmigungserfordernis, nicht anzuwenden ist, fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Frage, ob ein Elternteil oder andere dem Betreuten nahe stehende Personen von für andere Betreuer geltenden Beschränkungen und Genehmigungserfordernissen befreit werden sollen, gesehen und in § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB durch Verweisung auf § 1857a BGB geregelt. Danach stehen dem genannten Personenkreis die nach §§ 1852 Abs. 2, 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu. Von dem in § 1822 Nr. 12 BGB festgelegten Genehmigungserfordernis für Vergleiche hat der Gesetzgeber weder den Vater und die Mutter des Betreuten noch andere dem Betreuten nahe stehende Betreuer entbunden.
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