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Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes bei Heimaufenthalt des Erblassers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Ort des Pflegeheims ist jedenfalls dann der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Sinne des § 343 Abs. 1 FamFG, wenn dieser fähig war einen Bleibewillen zu bilden und diesen hatte.

Auf die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es insofern nicht an.


AG Günzburg, 23.01.2023 - Az: VI 1306/22

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