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Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes bei Heimaufenthalt des Erblassers
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Ort des
Pflegeheims ist jedenfalls dann der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Sinne des
§ 343 Abs. 1 FamFG, wenn dieser fähig war einen Bleibewillen zu bilden und diesen hatte.
Auf die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es insofern nicht an.
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