Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.078 Anfragen

Betreuervergütung: Keine gesonderte Vergütungspauschale für die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung von Wohnraum

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betreuer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, mit dem die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG zurückgewiesen worden ist.

Für die 1941 geborene Betroffene wurde mit Beschluss vom 25.11.2022 eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, die unter anderem den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst. Der Beschwerdeführer wurde als Berufsbetreuer bestellt.

Die vermögende Betroffene hatte allein in ihrer Mietwohnung gelebt, zog zum 21.12.2022 dauerhaft in ein Pflegeheim um. Mit Schreiben vom 12.01.2023 beantragte der Betreuer, die Kündigung der Mietwohnung und des dort vorhandenen Festnetzanschlusses zu genehmigen. Er führte aus, es sei geplant, dass die Betroffene die Wohnung noch eigenständig kündige und die gerichtliche Erlaubnis werde nur für den Fall benötigt, dass sie dies aus eigener Kraft nicht mehr schaffe. Mit Schreiben vom 07.02.2023 kündigte die Betroffene die Mietwohnung selbst.

Mit Schreiben vom 23.06.2023 beantragte der Betreuer gegenüber dem Amtsgericht die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 31.12.2022 bis zum 25.05.2023 hinsichtlich der Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums mit einer Monatspauschale von 30 €, insgesamt 180 €.

Über diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.10.2023 entschieden und die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit der Wohnungsauflösung verbundene organisatorische Mehraufwand stelle eine gewöhnliche Tätigkeit des Betreuers dar und rechtfertige keine Zusatzpauschale gemäß § 10 VBVG (unter Zitat der Kammer, LG Freiburg, 25.05.2020 - Az: 4 T 52/20).

Mit Schreiben vom 08.11.2023 hat der Betreuer unter Zitat des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, 08.12.2022 - Az: 314 T 37/22) Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant