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Geschäftswert bei einem Betreuungsverfahren

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nur wenn in einem Betreuungsverfahren keine genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG in einer konkreten Sache vorliegen, ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit - so wie hier - der Geschäftswert aus den Vorschriften des GNotKG nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen. Bei der Bestimmung dieses Geschäftswerts nach § 36 Abs. 2 GNotKG sind somit sämtliche Umstände des Falles, also auch sein (evtl. geringer oder umfassender) Umfang mit zu berücksichtigen.

Der § 36 Abs. 3 GNotKG stellt im Vergleich zu § 30 Abs. 2 KostO a.F. nämlich systematisch keinen Regelwert, sondern einen bloßen Hilfswert dar. Dies bedeutet, dass seine Annahme auf Ausnahmefälle beschränkt und nicht zur Regel werden darf.

Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Andernfalls liegt ein Ermessensfehler vor. Auch bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten darf somit nicht vorschnell auf § 36 Abs. 3 GNotKG ausgewichen werden, sondern erst, wenn alle Umstände des Einzelfalls gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG geprüft wurden und dennoch kein Ergebnis vorliegt.

Bei dieser Prüfung sind insbesondere Bedeutung, Zweck und Auswirkungen des Geschäfts sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.

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