Die berufliche Qualifikation zum Diplom-Wirtschaftsingenieur vermittelt in ihrem Kernbereich keine besonderen für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse.
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG erhält der Betreuer eine Vergütung nach der Tabelle C, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Insbesondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.
Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, regelmäßig Rechtskenntnisse. Durch welche Ausbildungsgänge solche für eine Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse erworben werden können, ist gesetzlich nicht konkret geregelt.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters.
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG erhält der Betreuer eine Vergütung nach der Tabelle C, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Insbesondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.
Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, regelmäßig Rechtskenntnisse. Durch welche Ausbildungsgänge solche für eine Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse erworben werden können, ist gesetzlich nicht konkret geregelt.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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