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Beendigung des Mietverhältnisses wegen Brandverursachung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 34 Minuten

Der Umstand, dass sich der Mieter zum Zeitpunkt eines von ihm verursachten Brandes in einem schuldunfähigen Zustand befand bzw. nicht verschuldensfähig war, steht der Annahme eines wichtigen Grundes nicht entgegen. Denn das Verschulden ist im Rahmen von § 543 II, I BGB lediglich als Abwägungskriterium heranzuziehen, stellt also keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung einer materiell-rechtlich wirksamen Kündigung dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe besteht. Er beruht auf der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.

Nach § 546 Abs. 1 BGB kann der Vermieter Räumung und Herausgabe der Mietsache verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

Dies ist hier der Fall.

Denn die fristlose Kündigung führte zur Beendigung des verfahrensgegenständlichen Mietverhältnisses.

Die Klagepartei kann sich insoweit auf einen wichtigen Grund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB stützen.

Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.

So verhält es sich hier.

Nach Überzeugung der Kammer erfüllt die Verursachung des kündigungsgegenständlichen Brandes vom … - zumal vor dem Hintergrund der vorangegangenen und ebenfalls auf das Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführenden Wasserschäden vom … und … bis … - den vorgenannten Tatbestand.

Der Mieter vernachlässigt die ihm obliegende Sorgfalt insbesondere dadurch, dass er gegen die allgemeine Obhutspflicht verstößt. Ein Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuwenden, wenn dies dem Vermieter nicht rechtzeitig möglich ist. Ein über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehender Gebrauch ist vertragswidrig und kann einen Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB darstellen.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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