Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (im Anschluss an BGH, 16.06.2021 - Az: XII ZB 358/20).
Der Beschluss ist dem Betroffenen, der mit der Unterbringung nicht einverstanden ist, am 15. Januar 2021 durch Aufgabe zur Post übersandt worden. Mit einem am 3. Juni 2021 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 31. Mai 2021 hat der Betroffene Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt, die das Landgericht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist verworfen hat.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 die Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 14. Januar 2022 und eine ärztliche Zwangsmaßnahme nebst unterbringungsähnlichen Maßnahmen genehmigt.Der Beschluss ist dem Betroffenen, der mit der Unterbringung nicht einverstanden ist, am 15. Januar 2021 durch Aufgabe zur Post übersandt worden. Mit einem am 3. Juni 2021 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 31. Mai 2021 hat der Betroffene Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt, die das Landgericht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist verworfen hat.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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