Die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. AFBG vermitteln den Teilnehmern förderfähiger Fortbildungsmaßnahmen einen Anspruch auf Förderungsleistungen im gesetzlich bestimmten Umfang.
Die absolvierte Weiterbildung zum zertifizierten
Berufsbetreuer ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähige Maßnahme.
Diese Maßnahme stellt zwar keine Fortbildung dar, die auf die Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abzielt. Allerdings bereitet sie auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor.
Der streitgegenständliche Fortbildungsabschluss zum zertifizierten Berufsbetreuer ist auch gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geförderten Abschlüssen.
In formaler Hinsicht setzt die Gleichwertigkeit zunächst einen in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht voraus. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Für den hier streitgegenständlichen Abschluss ist eine solche Prüfung erforderlich. Die Zertifikatsausbildung ist nach § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfungen, die Abschlussarbeit und das halbstündige Abschlusskolloquium mit einer Note von mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Die schriftlichen Prüfungs- und Studienarbeiten entsprechen nach § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung in der Regel einer wissenschaftspraktischen Falldokumentation und werden von dem jeweiligen Fachreferenten als Organ des Prüfungsausschusses bewertet. Die Abschlussarbeit bewegt sich nach Absatz 3 der Regelung von der wissenschaftlichen und praxisrelevanten Durchdringung auf dem Niveau einer Masterarbeit. Zudem müssen die Teilnehmer, die die gesamte Zertifikatsausbildung durchlaufen haben, gemäß § 6 der Prüfungsordnung im Abschlusskolloquium die Fähigkeiten nachweisen, dass sie die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf komplexe Aufgabenstellungen aus der Praxis selbstständig anwenden können.
Inhaltlich setzt die Gleichwertigkeit voraus, dass der angestrebte Fortbildungsabschluss mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Abschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vergleichbar ist. Ausdrücklich genanntes gesetzgeberisches Ziel der Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte. Eine förderfähige Maßnahme muss deshalb eine eigenständige und höherwertige Qualifikation vermitteln. Dabei muss der angestrebte Abschluss inhaltlich oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses einzuordnen sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher bloße Anpassungsfortbildungen auf dem Niveau der Erstausbildung.
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