Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Gehört das Führen einer Kasse zu einem Anteil von etwa einem Dreißigstel der
Arbeitszeit zu den Aufgaben eines nicht kaufmännisch ausgebildeten
Arbeitnehmers, so reicht ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen die Feststellung einer chaotischen Kassenführung (drei Geldkassetten, ein Sparschwein, Zettelwirtschaft, Kassenmanko i.H.v. drei Bruttomonatsentgelten) als Kündigungsgrund nicht aus.
Insbesondere wenn der
Arbeitgeber erst nach sieben Jahren erstmals die Kasse eingehend prüft, und bei der Feststellung von Leistungsmängeln des Arbeitnehmers bei der Kassenführung nicht zunächst den Weg einer engeren Mitarbeiterführung einer Fortbildung, eines externen Coachings etc. beschreitet, so stellen sich
Abmahnung und
Kündigung als unverhältnismäßig dar.