Nach §§
1840,
1841,
1908i BGB ist der
Betreuer verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung vorzulegen. Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß
§ 1837 III BGB i.V.m.
§ 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden.
Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1843 I, 1837 III BGB nachkommen kann. Sie soll über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Belege sind Kontoauszüge, Depotbescheinigungen, Bescheinigungen über den Wertpapierbestand, Kopien von Sparkontenblättern, Rechnungen etc.. Sie können grundsätzlich auch in Kopie vorgelegt werden.
Die Belege sind gegebenenfalls näher zu erläutern. Maßstab ist grundsätzlich, ob sie es dem Gericht erlauben, die Vermögensab- und -zugänge nachzuvollziehen und damit seiner Beaufsichtigungspflicht nachzukommen. Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Angaben in der Zusammenstellung.
Allein die Vorlage einer Schlussrechnungsaufstellung gemeinsam mit Kontoauszügen, aus denen sich die in der Schlussrechnung aufgeführten Ein- und Auszahlungen ergeben reicht hierfür nicht aus.
Denn aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich lediglich, wann welcher Betrag an welchen Empfänger ausgezahlt wurde. Die Grundlage der Auszahlung (z.B. ob der Betroffene überhaupt Schuldner der Forderung war) ist für das Gericht jedoch daraus nicht erkennbar und überprüfbar. Das Gericht ist aber nur bei Kenntnis des Rechtsgrundes der Zahlungen in der Lage, seiner sachlichen Prüfungspflicht, ob die Ausgaben erforderlich und angemessen waren, nach
§ 1843 BGB nachzukommen.
Sind die Rechnungsposten nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt, ist das Gericht daher berechtigt und verpflichtet, Belege nachzufordern.