Zu Recht und mit überzeugender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 16.01.2008 keine gem. § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Ersatzansprüche wegen der für die Heimbewohnerin G. erbrachten Krankenbehandlungskosten zustehen. Der Senat nimmt daher zunächst auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils Bezug.
Der Bundesgerichtshof (BGH, 28.04.2005 - Az: III ZR 399/04) hat zum Umfamg der Pflichten, die den Träger eines Pflegewohnheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner treffen, grundlegend folgendes ausgeführt:
„2. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind.“
Weiter führt der BGH in der genannten Entscheidung aus, dass nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden kann, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen.
Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen:
Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Sturz von Frau G. nicht zur Last gelegt werden kann.Der Bundesgerichtshof (BGH, 28.04.2005 - Az: III ZR 399/04) hat zum Umfamg der Pflichten, die den Träger eines Pflegewohnheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner treffen, grundlegend folgendes ausgeführt:
„2. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind.“
Weiter führt der BGH in der genannten Entscheidung aus, dass nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden kann, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen.
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OLG Bamberg, 21.12.2009 - Az: 6 U 54/09
ECLI:DE:OLGBAMB:2009:1221.6U54.09.0A
Vorgehend: LG Coburg, 25.08.2009 - Az: 11 O 102/09
Nachfolgend: OLG Bamberg, 01.02.2010 - Az: 6 U 54/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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