Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Bahndlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt.
Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen. Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte.
Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen.
Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.
Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen. Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte.
Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen.
Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.
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OLG Bamberg, 01.02.2010 - Az: 6 U 54/09
ECLI:DE:OLGBAMB:2010:0201.6U54.09.0A
Vorgehend: OLG Bamberg, 21.12.2009 - Az: 6 U 54/09 (Hinweisbeschluss)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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