Der einem
Betreuer zu vergütende Aufwand ist gemäß
§ 5 VBVG nach Fallpauschalen zu bestimmen. Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG unter anderem nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten.
Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des
Betreuten ist wiederum zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden.
Stationäre Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 VBVG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass „Haus X“, in dem der Betreute lebt, eine stationäre Einrichtung entsprechend der vorgenannten Legaldefinition ist.
Denn die Einrichtung dient dem Zweck, Volljährige aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). Danach gehört zu den geschuldeten Leistungen die Überlassung von persönlichem Wohnraum und gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten.
Dass den Bewohnern tatsächliche Betreuung und Pflege zur Verfügung gestellt wird, folgt aus § 2 Abs. 2 des Vertrages i.V.m. Teil C und D, wonach vom Träger Fachleistungen der Eingliederungshilfe sowie Leistungen der Verpflegung und Hauswirtschaft zu erbringen sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bewohner die Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt, es genügt, wenn er sich darauf verlassen kann, dass er sie bei Bedarf erhalten wird. Deshalb ist der Einwand des Beschwerdeführers, der Betroffene könne Lebensmittel selbst einkaufen und kochen und auch persönliche Hygieneartikel seien frei wählbar, unerheblich.
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