Strafverfahren und das Vertretungs- und Rechtmittelbefugnis des Betreuers
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Ein gemäß § 1896 ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht.
Der Aufgabenbereich eines Betreuers, der sich nicht speziell auf eine Betreuung als Vertreter in dem Strafverfahren bezieht, umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus hat dem Angeschuldigten durch Beschluss vom 21. Dezember 2020 Rechtsanwalt K zum Pflichtverteidiger bestellt, nachdem dem Angeschuldigten zuvor mit Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben wurde und er darauf nicht reagiert hatte.
Unter dem 29. Dezember 2020 beantragte der u.a. mit den Aufgabenkreisen „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellte Betreuer des Angeschuldigten die Beiordnung von Rechtsanwalt B zum Pflichtverteidiger. Diesen Antrag hat der Strafkammervorsitzende durch Beschluss vom 17. Februar 2021 abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer durch Schriftsatz des Rechtsanwalt B sofortige Beschwerde eingelegt und die Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung von § 143 a StPO gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Xtkvnk mntamn;ccmf ogv Rhaseod gby:
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