Gemäß
§ 319 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Genehmigung der Einwilligung des
Betreuers in eine
Zwangsmedikation persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach
§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug rechtmäßig vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Anhörung im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist, auch wenn sich der Betroffene in dem vom Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin auf ein persönliches Gespräch über den Verfahrensgegenstand nicht eingelassen hat.
Für die Ausgestaltung der persönlichen Anhörung im Einzelnen enthält das Gesetz keine Vorgaben. In § 319 Abs. 2 FamFG heißt es lediglich, dass das Gericht den Betroffenen über das weitere Verfahren unterrichtet. Unabhängig davon, ob
§ 34 FamFG auch im Rahmen des § 319 FamFG Anwendung findet, ergeben sich aus § 34 FamFG jedenfalls keine weiteren Details über die Gestaltung der Anhörung. Der Umfang der persönlichen Anhörung bemisst sich daher unter Beachtung des
§ 26 FamFG nach den Umständen des Einzelfalls.
Es ist insoweit nicht davon auszugehen, dass eine persönliche Anhörung zwingend ein Gespräch mit dem Betroffenen über den Verfahrensgegenstand erfordert. So sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Betroffenen im Rahmen der persönlichen Anhörung zu einem solchen Gespräch zu zwingen. Denn die Regelungen des § 319 Abs. 5 bis 7 FamFG ermöglichen lediglich, den Betroffenen zwangsweise zur Anhörung vorführen zu lassen, während gemäß § 34 Abs. 3 FamFG eine Beendigung des Verfahrens ohne persönliche Anhörung erreicht werden kann. Zudem kann eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der persönlichen Anhörung auch nonverbal erfolgen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.