Endet das Betreueramt durch den Tod des
Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 2 ist Alleinerbe seiner Ehefrau, die bis zu ihrem Tod im Januar 2016 zur Betreuerin der Betroffenen bestellt war.
Mit Schreiben vom 7. April 2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 aufgefordert, innerhalb von drei Wochen einen Rechenschaftsbericht nebst Vermögensverwaltung vorzulegen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 daran erinnert, die Schlussabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 7. Januar 2016 einzureichen, und ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für den Fall angedroht, dass der Beteiligte zu 2 seinen Pflichten nicht binnen drei Wochen ab Bekanntgabe des Schreibens vollständig nachkomme.
Nachdem der Beteiligte zu 2 darauf hingewiesen hatte, dass er sämtliche Unterlagen und das vorhandene Vermögen der Betroffenen bereits herausgegeben habe und die Abgabe eines Rechenschaftsberichts ablehne, hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte er die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung erreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei gemäß
§ 1892 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Betreuungsgericht eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung für die Betroffene für den gesamten Zeitraum einzureichen. Zwar sei der Beteiligte zu 2 nicht selbst Betreuer gewesen. Er trete jedoch gemäß § 1922 BGB als Gesamtrechtsnachfolger in die bestehenden Verbindlichkeiten der verstorbenen früheren Betreuerin ein. Dies gelte auch hinsichtlich der Ansprüche des Mündels gegen einen Vormund oder einen Betreuer. Sei der Vormund gestorben, träfen die Pflichten aus
§ 1890 BGB seine Erben. Deshalb gehe auch die Pflicht auf den Erben über, das verwaltete Vermögen herauszugeben und die Abrechnung darüber vorzunehmen. Das gleiche gelte für die Pflichten des Vormunds oder Betreuers nach § 1892 BGB gegenüber dem Familien- oder Betreuungsgericht. Denn es ergäben sich keinerlei Unterschiede zwischen den Pflichten aus § 1890 BGB gegenüber dem Mündel oder dem
Betreuten und denen aus § 1892 BGB gegenüber dem Familien- oder
Betreuungsgericht.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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