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Erstattungsanspruch gegen die Betreuerin bei Rentenzahlung nach dem Tod des Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Betreuerin einer verstorbenen Rentenempfängerin genießt keinen besonderen Vertrauensschutz als Leistungsempfängerin nach § 118 Abs 4 SGB VI.

Die Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage endet bei einer wesentlichen Änderung, welche vorliegt, wenn durch den Gesetzgeber eine Neuregelung erfolgt (hier: Erlass von § 102 Abs 6 SGB VI).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Rente war vorliegend nach § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB VI bis zum Ende des Monats zu leisten, in dem Verschollene als verstorben gelten. Die Beklagte leistete Rentenzahlungen über den festgestellten Todestag am 12. Juli 2005 hinaus bis zum 30. September 2010.

Die Klägerin ist Empfängerin der Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Nach der Legaldefinition ist Empfänger die Person, u.a. an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Der streitige Betrag wurde der Klägerin als Vergütung für ihre Betreuertätigkeit auf ihr Konto zu Lasten des Kontos der Rentenempfängerin überwiesen. Es liegt ein bankübliches Zahlungsgeschäft vor.

Zu Gunsten der Klägerin greift kein Gutglaubensschutz bzw. Vertrauensschutz. Die Regelung selbst weist im Unterschied zu den Regelungen zum Beispiel in § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches – Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit §§ 45, 48 SGB X oder § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X keine Vertrauensschutzregelung auf. Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI stellt eine Spezialvorschrift gegenüber den sonstigen Erstattungsvorschriften des öffentlichen Rechts aber auch gegenüber den Regelungen in §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar.

Unter Beachtung des Wortlauts und der Systematik können sich daher Verfügende und Empfänger im Sinne der Vorschrift nicht darauf berufen, sie hätten auf ein „Behaltendürfen“ des zu Unrecht erlangten Betrages vertrauen dürfen. Auch sonstige Gesichtspunkte, zum Beispiel „Entreicherung“ oder Verschulden Dritter bzw. des Rentenversicherungsträgers sind im Rahmen der vorliegenden Regelung ohne Bedeutung.

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Andreas Maier , Bad Säckingen