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Betreutes Wohnen: Nichtigkeit der Koppelung von Miet- und Betreuungsvertrag

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Die Parteien stritten vorliegend um die wirksame Beendigung eines Betreuungsvertrages.

Zur Dauer des Vertragsverhältnisses findet sich in § 4 des Betreuungsvertrages: „Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und erlischt bei Beendigung des Mietverhältnisses im … Seniorenzentrum H. Eine vorherige Kündigung ist ausgeschlossen“.

Mit Schreiben vom 11.10.2013 erklärte die Klägerin die Kündigung des Betreuungsvertrages zum 30.11.2013.

Die Klägerin behauptet, von der Organisation der Wohnanlage als Betreutem Wohnen bei Vertragsschluss nicht gewusst zu haben. Sie meint, § 4 des Betreuungsvertrages sei auf sie nicht anwendbar, da sie keinen Mietvertrag mit dem Seniorenzentrum, sondern mit den Eheleuten … abgeschlossen habe; jedenfalls sei der Kündigungsausschluss aber unwirksam.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Betreuungsvertrag vom 24.04.2008 durch die Kündigung der Klägerin vom 11.10.2013 zum 30.11.2013 beendet wurde.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der zwischen den Parteien am 24.04.2008 geschlossene Betreuungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Er ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Absatz 1 BGB nichtig. Das ist nur der Fall, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt, was insbesondere bei einem Verstoß gegen rechtsethische Werte und Prinzipien der Rechtsordnung anzunehmen ist. Vorliegend ergibt sich eine Nichtigkeit weder unter dem Gesichtspunkt einer möglichen überlangen Vertragsbindung noch unter dem Gesichtspunkt der “Koppelung” der Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertrages an die vorherige Beendigung des Mietvertrages.

a) Eine überlange vertragliche Bindung der Klägerin an den Betreuungsvertrag ist nicht erkennbar. Der Klägerin ist zuzugeben, dass das ordentliche Kündigungsrecht bezüglich des Betreuungsvertrages durch die streitgegenständliche Bestimmung faktisch stark eingeschränkt ist: Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist an die vorherige Beendigung des Mietvertrages gekoppelt. Sofern und sobald die Klägerin jedoch den Mietvertrag nach den maßgeblichen Vorschriften beendet, steht ihr jederzeit die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages unter Einhaltung der Fristen des § 621 BGB offen. Im Übrigen bleibt das Recht der Klägerin unberührt, den Betreuungsvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 626 BGB zu kündigen, da der Betreuungsvertrag als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren ist.

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