Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an BGH, 17.06.2020 - Az:
XII ZB 574/19 und BGH, 27.03.2019 - Az:
XII ZB 417/18).
Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an BGH, 18.10.2017 - Az:
XII ZB 213/16).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 87-jährige Betroffene errichtete im Februar 2017 für einen ihrer beiden Söhne, den Beteiligten zu 2, eine notarielle
Vorsorgevollmacht. Diese widerrief sie im November 2017 und erteilte stattdessen ihrem anderen Sohn, dem Beteiligten zu 1, und ihrem getrennt lebenden Ehemann eine notarielle Vorsorgevollmacht mit Einzelvertretungsbefugnis.
Im Zuge eines von der Betroffenen gegen den Beteiligten zu 2 geführten Rechtsstreits regte das hiermit befasste Landgericht beim Amtsgericht an, die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung zu prüfen.
Im darauf eingeleiteten
Betreuungsverfahren hat der Beteiligte zu 2 schriftlich Stellung genommen und die Einrichtung einer Betreuung befürwortet, wobei er die Wirksamkeit der im November 2017 errichteten Vollmacht und des Vollmachtwiderrufs bestritten, die ihm zuvor erteilte Vollmacht hingegen als wirksam bezeichnet hat.
Zugleich hat er seine Beteiligung am Betreuungsverfahren und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.
Das Amtsgericht hat ihm mitgeteilt, hierüber erst nach Rückkehr der Akten vom beauftragten Sachverständigen zu entscheiden. Nach Vorlage des Gutachtens und Anhörung der Betroffenen hat es sodann die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, ohne über eine Beteiligung ausdrücklich zu befinden.
Das Landgericht hat die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2 verworfen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. BGH, 08.01.2020 - Az:
XII ZB 410/19). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht verworfen hat.
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