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Eigenbedarfskündigung zugunsten von Cousins möglich?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Eine Personengesellschaft ist nach Erwerb der Mietsache und Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB wegen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise nicht von der gesetzlichen Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB erfasst, wenn sämtliche ihrer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbes derselben Familie angehörten. Dazu zählen auch entfernte Verwandte, jedenfalls bei enger sozialer Bindung (hier: Cousins).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kündigung ist als Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Danach besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin benötigt die an die Beklagten vermieteten Räume als Wohnung für ihren Mitgesellschafter Y und dessen Ehefrau. Es entspricht der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH, dass sich eine teilrechtsfähige GbR wie die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder von dessen Angehörigen berufen kann.

So liegt der Fall hier, auch wenn die Beklagten die tatsächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin behaupteten Eigenbedarfs bestritten haben. Denn die Klägerin hat den von ihr behaupteten Nutzungswunsch als insoweit beweisbelastete Partei zur vollen Überzeugung der Kammer bewiesen.

Die Zeugin Y hat als Ehefrau des Mitgesellschafters Ys glaubhaft bekundet, dass sie die streitgegenständliche Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem - nach Ausspruch der Kündigung - geborenen gemeinsamen Kind beziehen möchte, da die von ihnen bislang gemeinsam bewohnte Wohnung ihren Wohnansprüchen wegen der im Vergleich zur streitgegenständlichen Wohnung erheblich geringeren Fläche nicht mehr genüge. Die Bekundungen der Zeugin waren widerspruchsfrei, reich an realitätstypischen Details und mit Ausnahme ihrer Äußerungen zur kündigungsbezogenen Fassung eines Gesellschafterbeschlusses durchgängig spontan. Soweit die Zeugin sich zur Beschlussfassung der Gesellschafter nur zögerlich und unsicher geäußert hat, vermochte das die Überzeugungskraft ihrer Bekundungen im Gesamtbild nicht zu beeinträchtigen. Denn die Zeugin war offensichtlich bemüht, über für sie als juristische Laiin nicht verlässlich zu beurteilende Vorgänge nichts Unwahres zu bekunden. Das spricht nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen. Es ist zudem verständlich und einleuchtend, dass die Zeugin und der Mitgesellschafter, die beide bislang eine lediglich 70 qm große Wohnung bewohnen, ihre dortigen Wohnverhältnisse als Doppelverdiener als zu beengt empfinden und es stattdessen bevorzugen, ihre Wohnbedürfnisse in der von den Beklagten innegehalten Wohnung mit einer Wohnfläche von 160 qm zu decken. Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen.

Anhaltspunkte, die der Kammer hätten Veranlassung gehen müssen, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, bestanden nicht. Dass sie als Ehefrau eines Mitgesellschafters der Klägerin in einem besonderen Näheverhältnis zur Klägerin steht und daneben als Mitbegünstigte der ausgesprochenen Kündigung ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, vermag ohne das Hinzutreten weiterer - hier aber fehlender - Umstände keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu begründen.

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